Hinweis zur Erstattung von Fahrkosten

Die Fahrtkosten werden auf Antrag und nur nach Vorlage der Originalbelege innerhalb einer Frist von bis zu 6 Monaten, beginnend mit dem Tag nach Beendigung der Reise, erstattet. Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Erstattung nicht mehr möglich.

Fahrt- und Flugkostenerstattung

Bei Bahnfahrten werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse – 2. Klasse – erstattet. Mögliche Preisnachlässe (z.B. Bahncard, Sparpreisangebote, Gruppentarife etc.) sind zu nutzen.

Bei Flugzeugbenutzung werden nur die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet, wenn der Flug aus geschäftlichen (z. B. terminbedingt) oder wirtschaftlichen Gründen (wenn z. B. bei Flugzeugbenutzung geringere Kosten entstehen als bei Bahnfahrten oder ein Arbeitzeitgewinn von insgesamt mindestens einem ganzen Arbeitstag entsteht) geboten war.

Wenn ein Flugzeug benutzt wurde, ist dem Antrag eine Begründung beizufügen.

Wegstreckenentschädigung

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 130,00 Euro, für die gesamte Reise gewährt. Mit dieser Wegstreckenentschädigung sind alle Kosten der Kraftfahrzeugbenutzung abgegolten. Eine Mitnahmeentschädigung für die Mitnahme anderer Reisender oder Gepäck kann nicht gezahlt werden.

Ein Anspruch auf Sachschadenshaftung im Schadensfall durch die Kurdische Gemeinde Deutschland e.V. besteht nicht.

Erstattung von Taxikosten

Wurde aus triftigen Gründen ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Triftige Gründe für eine Taxibenutzung liegen insbesondere vor, wenn

  • regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht verkehren,
  • im Einzelfall dringende geschäftliche Gründe vorliegen,
  • zwingende persönliche Gründe vorliegen (z.B. Gesundheitszustand) oder
  • Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr das Benutzen diese Beförderungsmittels für Zu- und Abgang, sowie Fahrten am Geschäftsort notwendig machen.

Ortsunkundigkeit und widrige Witterungsverhältnisse sind keine triftigen Gründe.

Wenn ein Taxi benutzt wurde, ist dem Antrag eine Begründung beizufügen.

Sonstige Auslagen

Sonstige nachgewiesene und zur Erledigung der Reise notwendige Auslagen werden als Nebenkosten erstattet.

Erstattungsfähige Nebenkosten sind:

  • Parkgebühren bis zu 5 Euro täglich
  • Kosten für Gepäckversendung (dabei ist zu beachten, dass die Mitnahme von
    15 kg Handgepäck auf der Reise zugemutet werden kann), -aufbewahrung
    und -versicherung

Nicht erstattungsfähige Nebenkosten sind u.a.:

  • Reiseversicherungen (Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung,
    -haftpflichtversicherung)
  • Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr)
  • Auslagen für Verpflegung
  • Trinkgelder