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SATZUNG DER KURDISCHEN GEMEINDE DEUTSCHLAND e.V.
(CIVAKA KURD LI ALMANYA e.V.)


 

Präambel

Die Kurdische Gemeinde Deutschland wurde von Menschen gegründet, die nach Deutschland eingewandert sind, sowie von ihren Nachkommen. In Deutschland haben wir, gerade auf der Basis des Grundgesetzes, eine neue Heimat gefunden und sind mit unserer eigenen Kultur ein fester Bestandteil der deutschen Gesellschaft und Europas geworden.

Als Dachverband sind wir die Stimme der Deutsch-Kurd*innen in all ihrer kulturellen und religiösen Vielfalt. Wir gestalten die demokratische Gesellschaft aktiv mit, schätzen und schützen die individuelle Würde jedes Menschen, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Meinungsfreiheit und Vielfalt. Ebenso fühlen wir uns dem Gedanken der Völkerverständigung und der internationalen Zusammenarbeit verpflichtet.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kurdische Gemeinde Deutschland“ (im Folgenden: „die Gemeinde“), auf Kurdisch „Civaka Kurd li Almanya“.
  2. Der Sitz der Gemeinde ist Gießen. Er kann durch Beschluss des Bundesvorstandes an einen anderen Ort verlegt
  3. Die Gemeinde wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  4. Die Gemeinde ist unabhängig und keiner Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung
  5. Das Geschäftsjahr ist das

§2 Zweck der Gemeinde

  1. Die Kurdische Gemeinde Deutschland ist ein Zusammenschluss von deutsch- kurdischen Vereinen und Einzelmitgliedern in

 

  1. Der Zweck der Gemeinde ist:
    1. die Unterstützung ihrer Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder in allen Bereichen, die zu den Zielen und Aufgaben der Gemeinde gehören,
    2. die Pflege und Förderung einer kontinuierlichen, umfassenden und fachlich qualifizierten
  2. die Förderung der Zusammenarbeit, Annäherung, Toleranz, Respekt und des friedlichen Zusammenlebens zwischen allen hier lebenden – insbesondere auch migrantischen – Gruppen sowie des bürgerschaftlichen Engagements. Dabei stärkt die Gemeinde das Bewusstsein für Demokratie, Offenheit, Pluralität, Interkulturalität, Bildung und Arbeit.
  3. die Förderung der Heimatkultur und des kulturellen
  4. der Einsatz für Humanität, internationale Gemeinschaft und Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen
  5. die Förderung der Fürsorge und Unterstützung für politisch, rassistisch und religiös
  6. die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, der Erwachsenen- und Familienbildung sowie der
  7. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Vergabe von Stipendien an Wissenschaftler*innen und

 

  1. Zur Verwirklichung ihrer Zwecke:
    1. veranstaltet die Gemeinde Konferenzen, Seminare, Ausstellungen, Schulungen, Weiterbildungen, Fortbildungen, Diskussionsrunden und

 

  1. verfasst die Gemeinde Stellungnahmen, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und bringt sich mit Informationen und Positionen in gesellschaftliche, wissenschaftliche und politische Diskurse und Gremien
  2. veröffentlicht sie Publikationen und Debattenbeiträge.
  3. führt die Gemeinde Projekte durch und gewinnt dafür Partner und Förderer.
  4. arbeitet die Gemeinde mit allen demokratischen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen, und kooperiert mit Organen von Bund, Ländern und Kommunen sowie weiteren Einrichtungen der öffentlichen
  5. soll es der Gemeinde möglich sein, eine Stiftung zu gründen.
  6. kann die Gemeinde auch Kinderdörfer im In- und Ausland gründen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  2. Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinde fällt das Vermögen der Gemeinde an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) mit Sitz in der Provinzialstraße 93 in 53127 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

§4 Mitgliedschaft

  1. Vereine sowie Einzelpersonen können Mitglied der Gemeinde
  2. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der

§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    1. das Programm und die Satzung der Gemeinde anzuerkennen,
    2. sich an die Beschlüsse der übergeordneten Organe zu halten, diese umzusetzen und sich aktiv für deren Verwirklichung einzusetzen,
    3. den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu
  2. Jedes Mitglied hat das Recht:
    1. an öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde teilzunehmen,
    2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
    3. sich für Ämter in der Gemeinde oder als Delegierte/r zur Wahl zu stellen,
    4. persönlich Stellung zu nehmen, wenn in Versammlungen über sein Verhalten oder seine Tätigkeit diskutiert oder Beschlüsse dazu gefasst

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des
  2. Einzelmitglieder können durch schriftliche Erklärung austreten. Der Austritt wird mit Eingang in der Bundesgeschäftsstelle

 

  1. Mitgliedsvereine können durch Beschluss ihres zuständigen Gremiums den Austritt erklären. Der Beschluss ist der Bundesgeschäftsstelle unverzüglich
  2. Der Bundesvorstand kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds

(Einzelmitglied oder Mitgliedsverein) beschließen, wenn dieses gegen die Satzung, die Werte oder die Interessen der Gemeinde verstoßen hat oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate im Rückstand ist und seinen

Zahlungspflichten nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.

  1. Für den Kalendermonat, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt, wird der Mitgliedsbeitrag erhoben. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist

verpflichtet, alle fälligen Beiträge vollständig zu entrichten und hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Gemeinde.

  1. Ein ausgetretener Mitgliedsverein muss den Passus „Mitglied der Kurdischen

Gemeinde Deutschland“ aus seiner Satzung streichen (sofern vorhanden) und darf das Logo der Kurdischen Gemeinde Deutschland nicht mehr führen.

§6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mindestbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Bundesvorstand. Die Zahlungsweise erfolgt auf Wunsch des Mitglieds monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Der Bundesvorstand legt die Staffelung der Mitgliedsbeiträge fest.

§7 Organe der Gemeinde

  1. Bundeskongress (Mitgliederversammlung)
  2. Bundesvorstand
  3. Präsidium
  4. Vertreterkonferenz
  5. Landesvertretungen
  6. Revisoren
  7. Beirat

 

§8 Bundeskongress

  1. Der Bundeskongress ist das höchste Organ der Gemeinde. Er besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Bundesvorstands und den Einzelmitgliedern. Der Bundeskongress ist mindestens alle drei Jahre vom Bundesvorstand einzuberufen. Die Einladung muss allen Mitgliedernmindestens

sechs Wochen vorher schriftlich zugehen und enthält Datum, Ort, Uhrzeit sowie einen Vorschlag zur Tagesordnung. Bewerbungen für den Bundesvorstand müssen

spätestens vier Wochen vor dem Bundeskongress bei der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sein.

  1. Kandidatur für den Vorstand
    • Wahlvorschläge für den Vorstand sind schriftlich beim Vorstand
    • Die Einreichungsfrist endet vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden
    • Jeder Wahlvorschlag muss den vollständigen Namen, eine kurze Darstellung der Motivation sowie einen Lebenslauf der kandidierenden Person
    • Der Vorstand prüft die fristgerecht eingegangenen Wahlvorschläge auf formale und satzungsgemäßeZulässigkeit.
    • Spontane Kandidaturen während der Mitgliederversammlung sind

 

  1. Der Bundeskongress wählt alle drei Jahre den Bundesvorstand, beschließt Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung und fasst Beschlüsse über Grundsatzfragen und Programme der Kurdischen Gemeinde Deutschland. Seine Beschlüsse sind für alle Organe
  2. Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von acht Wochen ein neuer Kongress
  3. Die Delegierten werden von den Mitgliedsvereinen für maximal drei Jahre gewählt und bleiben bis zur nächsten Delegiertenwahl im Amt. Pro zehn Mitglieder entsendet ein Mitgliedsverein eine/n Delegiert/en. Für verhinderte Delegierte sind

Ersatzdelegierte zu wählen.

  1. Stimmberechtigt sind alle Delegierten der Mitgliedsvereine, die Mitglieder des Bundesvorstands und
  2. Jedes Gemeindemitglied ist berechtigt, Anträge an den Bundeskongress zu stellen. Diese müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt.
  3. Änderungsanträge zur Satzung oder Geschäftsordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingereicht und allen Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen bekanntgegeben werden. Für eine Änderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bundeskongresses
  4. Der Bundesvorstand kann einen außerordentlichen Bundeskongress einberufen, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dies beschließen.
  5. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder durch Beschluss der

Vertreterkonferenz ist ein außerordentlicher Bundeskongress einzuberufen. Dieser

muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden; es gilt eine verkürzte Ladungsfrist von zwei Wochen.

§9 Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand ist zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ der Gemeinde. Er wird vom Bundeskongress für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
  2. Die Mitglieder des Bundesvorstands verpflichten sich zur Mitarbeit an den Aufgaben des Die Aufgabenverteilung legt der Bundesvorstand gemeinschaftlich fest.
  3. Die Zahl der Mitglieder des Bundesvorstands soll die Zahl 15 nicht überschreiten. Dem Bundesvorstand gehören an:
    1. das Präsidium, bestehend aus dem/der Vorsitzende/r, Bundesvorsitzenden, Generalsekretär/in, stellv. Generalsekretär/in, Kassenwart/in, stellv. Kassenwart/in und Medienbeauftragten.
    2. Maximal acht Beisitzer.
    3. bis zu drei Nachrücker/innen ohne Stimmrecht, die an den Sitzungen teilnehmen können.
    4. Der Vorstand kann Personen zur Erfüllung besonderer Aufgaben kooptieren. Diese haben beratende Stimme und keine Vertretungsbefugnis. Ihre Amtszeit endet mit der nächsten

 

  1. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, die vom Bundeskongress gefassten Beschlüsse umzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse des

Bundeskongresses und Bundesvorstandes von allen Mitgliedern eingehalten werden.

 

  1. Für die gezielte Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Bundesvorstandes schafft der Bundesvorstand zu den verschiedenen

Arbeitsbereichen ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen, die nicht beschlussfähig und dem Präsidium untergeordnet sind.

  1. Der Bundesvorstand legt die Staffelung der Mitgliedsbeiträge gemäß §6
  2. Die Sitzungen des Bundesvorstands finden quartalsweise in Präsenz oder digital statt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher
  3. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
  4. Der Bundesvorstand kann eine eigene Geschäftsordnung beschließen, die von den Bestimmungen in den Punkten 7 und 8 abweichen
  5. Alle Beschlüsse des Bundesvorstands sind schriftlich zu

§10 Präsidium

  1. Dem Präsidium gehören die/der Vorsitzende/r,

Bundesvorsitzende/r, Generalsekretär/in, stellv. Generalsekretär/in, Kassenwart/in, stellv. Kassenwart/in und ein/e Medienbeauftragte/r an. Sie werden einzeln und in dieser Reihenfolge vom Bundeskongress gewählt.

  1. Das Präsidium hat keine kooptierten Mitglieder und keine Beisitzer. Die in Ziffer 1 genannten Angehörigen sind abschließend.
  2. Das Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstands aus, koordiniert die Mitgliedsvereine und führt die laufenden Geschäfte. Die Koordination der Mitgliedsvereine kann an Beisitzer delegiert
  3. Das Präsidium trifft Entscheidungen im Rahmen des Tagesgeschäfts und hat eine Berichtspflicht gegenüber dem
  4. Die Sitzungen des Präsidiums finden mindestens einmal im Monat
  5. Die Kurdische Gemeinde Deutschland wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam
  6. Legt ein Präsidiumsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, übernimmt die jeweilige

Stellvertretung das Amt. Für vakante Positionen kann der Bundesvorstand aus seiner Mitte ein neues Präsidiumsmitglied wählen.

 

§11 Geschäftsführung

Der/die Geschäftsführer/in wird vom Bundesvorstand bestellt und übernimmt die Leitung der organisatorischen Aufgaben der Geschäftsstelle.

§12 Vertreterkonferenz

  1. Die Vertreterkonferenz besteht aus jeweils zwei Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsvereine, den Mitgliedern des Bundesvorstands sowie den
  2. Sie tagt auf Beschluss des
  3. Sie behandelt dringende Angelegenheiten der
  4. Sie kann einzelne Mitglieder des Bundesvorstands abberufen, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen oder dem Ansehen der Gemeinde schaden. Vakante Positionen können mit anderen Personen aus dem Kreis des Bundesvorstands nachbesetzt werden. Anschließend können Nachrücker/innen gewählt werden, sofern die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder 15 nicht übersteigt.
  5. Die Abwahl des/der Bundesvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch einen außerordentlichen
  6. Die Vertreterkonferenz kann mit einer 2/3 Mehrheit die Amtszeit des Bundesvorstands vorzeitig beenden und zur Neuwahl einen außerordentlichen Bundeskongress

§13 Landesvertretungen

  1. Die Landesverbände sind integrale Bestandteile des Bundesverbandes. Sie besitzen das Recht, über ihre eigenen Angelegenheiten, insbesondere die interne Organisation, die Verwaltung sowie die Verwendung ihrer Finanzen, im Rahmen der Satzung eigenständig zu entscheiden.
  2. Mitglieder der Landesverbände sind ausschließlich juristische Personen. Eine direkte Mitgliedschaft natürlicher Personen in einem Landesverband ist ausgeschlossen.

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§14 Revisoren

  1. Zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und zur Prüfung des Jahresabschlusses des Bundesvorstands werden auf dem Bundeskongress zwei Revisoren gewählt.
  2. Die Revisoren dürfen nicht dem Bundesvorstand angehören.
  3. Die Revisoren nehmen auf dem Bundeskongress Stellung zum

§15 Beirat

  1. Der Beirat wird vom Bundesvorstand eingerichtet. Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand berufen. Dem Beirat gehören Persönlichkeiten des öffentlichen

Lebens an; eine Mitgliedschaft in der Kurdischen Gemeinde Deutschland ist nicht erforderlich. Die Anzahl der Mitglieder legt der Bundesvorstand fest.

  1. Die Berufung in den Beirat erfolgt für drei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Amtszeit des Beirats entspricht der Amtszeit des Bundesvorstandes. Wird ein Beiratsmitglied im Laufe

einer Amtszeit ernannt, so erlischt die Berufung mit dem Ende der laufenden Amtszeit.

  1. Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er unterstützt den Bundesvorstand, ist jedoch kein beschlussfassendes

§16 Auflösung der Gemeinde

Nach §41 BGB ist eine dreiviertel Mehrheit für eine Auflösung notwendig.

 

§17 Einnahmen der Gemeinde

Die Einnahmen der Gemeinde setzen sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedsbeiträgen,
  2. Spenden,
  3. Einnahmen aus Aktivitäten der Gemeinde,
  4. Mitteln aus Förderungen, Partnerschaften, Schenkungen, Preisgeldern und Bußgeldern.

 

§18 Schlussbestimmung

Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen der §§ 21 bis 79 BGB der Bundesrepublik Deutschland.

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27.09.2025 in Hannover auf dem Bundeskongress der Kurdischen Gemeinde Deutschland beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 20.03.2016 in Gießen.