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KURDISCHE GEMEINDE DEUTSCHLAND e.V.
(CIVAKA KURD LI ALMANYA e.V.)

20.03.2016 – Max-Eyth-Straße 8, 35394 Gießen


§1 Name und Sitz

1. Die Kurdische Gemeinde, die kurdische Vereine und Einzelmitglieder in Deutschland in sich vereinigt, führt den Namen „Kurdische Gemeinde Deutschland“, auf Kurdisch „Civaka Kurd li Almanya“

2. Der Sitz der Kurdischen Gemeinde Deutschland ist Gießen. Er kann durch den Beschluss des Bundesvorstandes an einen anderen Ort verlegt werden.

3. Die Kurdische Gemeinde ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen einzutragen. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck und Aufgabe der Gemeinde

 1. Die Kurdische Gemeinde Deutschland ist ein Zusammenschluss der kurdischen Vereine und Einzelmitgliedern in Deutschland. Zu den Grundsätzen der Kurdischen Gemeinde gehört,

a) dass sie ihre Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder in allen Bereichen unterstützt, die zu ihren Zielen und Aufgaben gehören;
b) dass sie insgesamt durch die Bedeutung ihrer Mitgliedsvereine sowie  Einzelmitglieder die Gewähr für eine stetige, umfassende und fachlich qualifizierte Arbeit sowie für eine gesicherte Verwaltung bietet;
c) dass sie keiner Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung verpflichtet ist.

2. Sie fördert die Zusammenarbeit, Kooperation, Annäherung sowie das friedliche Zusammenleben zwischen allen hier lebenden Migrantengruppen. Dabei sieht sie es als notwendig und erforderlich an, das Bewusstsein für Offenheit, Pluralität, Interkulturalität,  Bildung und Arbeit zu stärken. In diesem Sinne arbeitet sie mit allen demokratischen Organisationen zusammen, die gleiche Ziele verfolgen.

 3. Sie pflegt und fördert die Heimatkultur und setzt sich für die Humanität und Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte ein.

4. Sie fördert die Fürsorge für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und unterstützt sie.

5. Sie fördert wissenschaftliche Forschung und gibt Wissenschaftlern und Studenten Stipendien, um sie in ihrer Weiterentwicklung zu fördern.

6. Sie fördert Kinder- und Jugendfürsorge sowie Kinder- und Jugendpflege, gründet eine Stiftung und Kinderdörfer.

7. Um diese Ziele zu verwirklichen,

a) veranstaltet sie Konferenzen, Seminare, Ausstellungen, Schulungen, Weiterbildungen, Fortbildungen, Diskussionsrunden, Kulturveranstaltungen, veröffentlicht Publikationen, Dokumentationen, Zeitungen und Zeitschriften;

b) arbeitet sie in zentralen und kommunalen Angelegenheiten mit Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung zusammen;

c) führt sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Gemeinde ist selbständig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

3.

a) Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gemeinde.

b) Mitgliedsorganisationen, die nicht als steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft anerkannt sind, dürfen keine Förderung mit Rat und Tat erhalten (z. B. Zuweisung von Mitteln, Rechtsberatung).

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinde fällt das Vermögen der Gemeinde an Amnesty International (ai), Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., Zinnowitzer Str.8, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

1. Vereine mit gleichartigen Zielen und einzelne Personen können Mitglied der Gemeinde werden.

2. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Bundesvorstand.

3. Im Falle der Ablehnung des Antrags kann nur eine Mitgliedsorganisation auf dem Bundeskongress Einspruch erheben. Der Beschluss des Bundeskongresses ist bindend.

§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a)    Programm und Satzung der Gemeinde anzuerkennen;

b)    sich an die Beschlüsse der höheren Organe zu halten, sie durchzuführen und sich für ihre Verwirklichung aktiv einzusetzen;

c)    regelmäßig den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht

a)    an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der Gemeinde teilzunehmen;

b)    Anträge zu stellen, in alle Organe der Gemeinde als Delegierte/r gewählt zu werden;

c)    seine Anwesenheit zu fordern, wenn in Versammlungen zu seinem Verhalten und seiner Tätigkeit Stellung genommen wird oder Beschlüsse über diese ergehen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Austritt; und zwar kann jedes Mitglied nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung aus der Gemeinde austreten. Die Einzelperson kann durch eine schriftliche Erklärung austreten.

b) durch den Ausschluss; Der Ausschluss kann vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder Interessen der Gemeinde gehandelt hat oder mehr als 3 Monate keine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs beim Bundeskongress zu.

2. Während der Laufzeit des Einspruchs ruhen alle Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds.

3. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied muss die bis zum Austritt oder Ausschluss fälligen Mitgliedsbeiträge zahlen und hat keinen Anspruch auf das Gemeindevermögen. Der Mitgliedsverein muss den Passus “Mitglied der Kurdischen Gemeinde Deutschland” aus seiner Satzung streichen, falls er diesen führt.

§7 Organe der Gemeinde

1. Bundeskongress (Mitgliederversammlung)

2. Bundesvorstand

3. Präsidium

4. Vertreterkonferenz

5. Revisoren

6. Beirat

§8 Bundeskongress

1. Der Bundeskongress wählt den Bundesvorstand, ist das höchste Organ der Gemeinde und seine Beschlüsse sind bindend. Er ist in Abständen von höchstens drei Jahren vom Bundesvorstand einzuberufen. Termin, Tagesordnung, Zeit und Ort sind mindestens zwei Wochen vorher durch den Bundesvorstand den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

2. Der Bundesvorstand legt das Verfahren für die Delegierten fest. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der in den letzten drei Monaten geleisteten Mitgliedsbeiträgen. Der Kongress besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, den Bundesvorstandsmitgliedern, Revisoren sowie einzelnen Mitgliedern der Gemeinde.

3. Der Bundeskongress ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats erneut ein Kongress einzuberufen, bei dem die Mehrheit nicht erforderlich ist.

4. Der Bundeskongress fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten, soweit von der Satzung nichts abweichendes vorgeschrieben wurde. Jede/r Delegierte/r hat eine Stimme.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in, sowie einer/m Schriftführer/in, die zu Beginn gewählt werden, geleitet. Das Protokoll der Versammlung trägt die Unterschrift der beiden Genannten.

6. Der Bundeskongress fasst Beschlüsse über:

a)    das Orientierungs- und Aktionsprogramm sowie weitere Grundsatzfragen;

b)    die Satzung und Satzungsänderung;

c)    die Auflösung der Gemeinde.

§9 Bundesvorstand

1. Der Bundesvorstand ist in der Zeit zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ der Gemeinde. Er wird vom Bundeskongress gewählt und er fasst im Rahmen der Festlegungen des Bundeskongresses seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

2. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, die vom Bundeskongress gefassten Beschlüsse zu konkretisieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlüsse des Bundeskongresses und Bundesvorstandes von allen Mitgliedern eingehalten werden.

3. Für die gezielte Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Bundesvorstandes schafft der Bundesvorstand zu den verschiedenen Arbeitsbereichen ständige und zeitweilige Arbeitsgruppen, die nicht beschlussfähig und dem Präsidium untergeordnet sind.

4. Der Bundesvorstand legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

5. Die Sitzungen des Bundesvorstandes finden einmal im Quartal statt.

6. 

a) Insgesamt soll die Zahl der Bundesvorstandsmitglieder die Zahl 15 nicht übersteigen.

b) Dem Bundesvorstand gehören an: das Präsidium und Beisitzer.

c) Ferner können bis drei Nachrücker/innen zum Bundesvorstand hinzu gewählt werden. Diese können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

7. Die/der Vorsitzende/r, stellv. Bundesvorsitzende/r, Generalsekretär/in, stellv. Generalsekretär/in, Kassenwart/in, stellv. Kassenwart/in und ein/e Medienbeauftragter/in werden einzeln für diese Posten gewählt. Sie bilden das Präsidium.

§10 Präsidium

1. Dem Präsidium gehören an: die/der Vorsitzende/r, stellv. Bundesvorsitzende/r, Generalsekretär/in, stellv. Generalsekretär/in, Kassenwart/in, stellv. Kassenwart/in und ein/e Medienbeauftragter/in werden einzeln für diese Posten gewählt.

2. Die Zahl der Präsidiumsmitglieder darf die Zahl 7 nicht übersteigen.

3. Das Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes durch, koordiniert die Arbeit der Mitgliedsvereine und führt die laufenden Geschäfte.

4. Das Präsidium ist kein Beschlussorgan.

5. Seine Sitzungen finden monatlich statt.

6. Die Gemeinde wird von je zwei Präsidiumsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§11 Vertreterkonferenz

1. Die Vertreterkonferenz besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsvereine, Mitgliedern des Bundesvorstandes und  Revisoren.

2. Sie tagt einmal im Jahr auf Beschluss des Bundesvorstandes.

3. Ihre Tagung ist einzuberufen auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder der Vertreterkonferenz.

4. Sie behandelt die dringenden Fragen der Gemeinde, kontrolliert die Tätigkeit des Bundesvorstandes und Kassenführung und fasst Beschlüsse darüber.

5. Sie kann die Bundesvorstandsmitglieder, die ihrer Pflichten nicht gerecht werden, abberufen und ihre Zahl durch Ersatzmitglieder ergänzen.

6. Ihre Beschlüsse sind vom Bundesvorstand zu bestätigen. Die Beschlüsse über die Auswechslung des Bundesvorstandes bedürfen keiner Bestätigung des Bundesverbandes.

7. Ihre Beschlüsse sind für die Mitgliedsvereine bindend.

§12 Revisoren

1. Zur Überwachung der Kassenführung und zur Prüfung der Jahresberechnung des Bundesvorstandes sind auf dem Bundeskongress mit einfacher Mehrheit zwei Revisoren zu wählen.

2. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.

§13 Beirat

1. Er wird vom Bundesvorstand eingerichtet. Ihm gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an. Seine Zahl legt der Bundesvorstand fest.

2. Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er berät den Bundesvorstand und ist kein Beschlussorgan.

§14 Außerordentlicher Bundeskongress

1. Er kann vom Bundesvorstand mit 1/3 einberufen werden.

2. Der Bundesvorstand ist verpflichtet ihn einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Im Falle einer Nichteinberufung des außerordentlichen Bundeskongresses durch den Bundesvorstand binnen eines Monats können die Mitglieder eine Arbeitsgruppe bilden, die den Bundeskongress einberuft.

§15 Auflösung der Gemeinde

1. Die Auflösung bedarf zu ihrer Annahme 2/3 der stimmberechtigten Delegierten.

2. Dies gilt für den Antrag auf den Antrag auf Satzungsänderungen auch.

§16 Einnahmen der Gemeinde

1. Einnahmen bestehen aus:

a)    den Mitgliedsbeiträgen;

b)    den Spenden;

c)    aus den durch Aktivitäten der Gemeinde erzielten Beiträgen.

§17 Schlussbestimmung

1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des Vereinsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gültig.

§18

Diese Satzung ist am 20.03.2016 in Gießen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Kurdischen Gemeinde Deutschland angenommen worden.