Geschäftsordnung der Kurdischen Gemeinde Deutschland (KGD)

 

  • 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung (GO) regelt den Ablauf der Mitgliederversammlungen (MV)/des Bundeskongresses der KGD und ergänzt insoweit die jeweils gültige Satzung.

Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.

  • 2 Ort der Geschäftsführung

Ort der Geschäftsführung ist der Sitz des Vereins bzw. der Bundesgeschäftsstelle der KGD. Er kann durch den Beschluss des Bundesvorstandes an einen anderen Ort verlegt werden.

2.1 Geschäftsstelle

Die Bundesgeschäftsstelle der KGD entspricht dem Sitz des Vereins. Es können auch Außenstellen eingerichtet werden. Die Geschäfte des Verbandes werden von der Bundesgeschäftsstelle aus ausgeführt. Die Arbeit der Geschäftsstelle wird sowohl hauptamtlich als auch ehrenamtlich ausgeführt. Die Aufteilung der Arbeitsaufgaben regelt die Geschäftsstelle.

2.2 Geschäftsführer/in

Der/die Geschäftsführer/in wird vom Bundesvorstand eingesetzt. Die Aufgaben des/der Geschäftsführers/in sind im Arbeitsvertrag geregelt.

  • 3 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag pro Kalendermonat beträgt für Schüler, Studenten, Azubis, Erwerbslose und Rentner 5 € sowie für Erwerbstätige 10 € bis zu 25 €, wahlweise mehr.

Die Zahlungsweise erfolgt auf Wunsch des Mitglieds entweder monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Der Bundesvorstand legt gem. § 9 Nr. 4 der Satzung die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

  • 4 Delegierte

Der Bundesvorstand legt das Verfahren für die Delegierten fest. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach den in den letzten drei Monaten geleisteten Mitgliedsbeiträgen. Der Kongress besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine (Vorstände der Mitgliedsvereine), den Bundesvorstandsmitgliedern, den Revisoren sowie einzelnen Mitgliedern der Gemeinde.

  • 5 Mitgliederversammlung/Bundeskongress

5.1 Einberufung

Die Einberufung der MV erfolgt, entsprechend § 8 Nr. 1, S. 2 der Satzung, mindestens alle drei Jahre. Sie wird vom Bundesvorstand einberufen und die Einladung dafür wird mindestens zwei Wochen vorher verschickt und enthält den Termin (Tag, Zeit und Ort), die Tagesordnung, die zur Beschlussfassung stehenden Anträge und – soweit erforderlich – die Wahlunterlagen.

Bei der MV wird der Bundesvorstand neu gewählt und fasst Beschlüsse.

5.2 Versammlungsleitung

  1. Die MV wird von einem/r Versammlungsleiter/in und einem/r Schriftführer/in (SF) geleitet. Die Versammlungsleitung (VL) stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung (Form/Frist) und die Stimmberechtigung der Anwesenden fest.
  1. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in erstellt. Das Protokoll enthält Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse. Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden. Die Protokolle sind binnen sechs Wochen zu erstellen, von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der SF zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Präsidiums unverzüglich zugänglich zu machen.

 

5.3 Öffentlichkeit

Mitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich. Sie können Personen, die nicht Mitglieder der KGD sind, als Gäste zur MV zulassen, sofern deren Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen und Einzelpersonen ausgeschlossen werden, sofern die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet ist.

5.4 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung einer ordentlichen MV muss folgende Punkte enthalten:
  2. a) Die vorgeschlagene Tagesordnung
  3. b) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
  4. Die VL stellt die in der Einladung vorgeschlagene Tagesordnung zur Diskussion; über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Aufnahme zusätzlicher, im Vorschlag nicht enthaltener Tagesordnungspunkte bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie in dem mit der Einladung übersandten Tagesordnungsvorschlag enthalten waren.

5.5 Behandlung von Tagesordnungspunkten (TOP)

  1. Die VL eröffnet für jeden Beratungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
  2. Die Versammlung kann auf Antrag die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung von zwei oder mehr Gegenständen beschließen, sofern zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht.
  3. Sofern sie dies wünschen, erhalten zu den einzelnen Anträgen zur Begründung jeweils der Antragsteller und zur Stellungnahme jeweils der Bundesvorstand das Wort.
  4. Zu jedem zur Abstimmung gelangenden Gegenstand ist eine Rednerliste aufzustellen. Zur Aussprache über den Antrag erteilt die VL das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste. Die Eintragung in die Rednerliste wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgenommen. Auf Verlangen eines Teilnehmers und bei GO-­‐Antrag auf Schluss der Rednerliste gibtder/die VL die auf der Rednerliste stehenden Wortmeldungen bekannt.
  5. Die VL kann selbst zu Verfahrensfragen jederzeit das Wort ergreifen; in besonderen Fällen kann sie Rednern außer der Reihe das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.
  6. Nach dem Schluss der Aussprache stellt die VL etwaige Änderungs-­‐ und Ergänzungsanträge und anschließend denjeweiligen – ggf. entsprechend geänderten – Antrag zur Abstimmung.
  7. Vor jeder Beschlussfassung ist einem Befürworter und einem Gegner angemessene Gelegenheit zu geben, ihre Standpunkte vorzutragen.
  8. Mit der Abstimmung ist der jeweilige TOP abgeschlossen.

5.6 Begrenzung der Redezeit

Sofern ihr dies aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint, schlägt die VL eine Begrenzung der Redezeit vor und stellt sie zur Abstimmung. Die MV entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

  • 6 Organe der Gemeinde

6.1 Bundesvorstand

  1. a) Der Bundesvorstand ist in der Zeit zwischen den Bundeskongressen das höchste Organ der Gemeinde. Er wird vom Bundeskongress gewählt und er fasst im Rahmen der

Festlegungen des Bundeskongresses seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

  1. b) Der Bundesvorstand legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
  2. c) Die Sitzungen des Bundesvorstandes finden einmal im Quartal statt.
  3. d) Insgesamt soll die Zahl der Bundesvorstandsmitglieder die Zahl 15 nicht übersteigen.
  4. e) Dem Bundesvorstand gehören an: das Präsidium und die Beisitzer.

6.2 Präsidium

  1. a) Dem Präsidium gehören an: die/der Vorsitzende/r, stellv. Bundesvorsitzende/r,

Generalsekretär/in, stellv. Generalsekretär/in, Kassenwart/in, stellv. Kassenwart/in und ein/e Medienbeauftragter/in. Sie werden jeweils einzeln für diese Posten gewählt.

  1. b) Die Zahl der Präsidiumsmitglieder darf die Zahl sieben nicht übersteigen.
  2. c) Das Präsidium führt die Beschlüsse des Bundesvorstandes durch, koordiniert die Arbeit der Mitgliedsvereine und führt die laufenden Geschäfte.
  1. d) Das Präsidium ist kein Beschlussorgan.
  2. e) Seine Sitzungen finden monatlich statt.

6.3 Vertreterkonferenz

  1. a) Die Vertreterkonferenz besteht aus den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsvereine, Mitgliedern des Bundesvorstandes und den Revisoren.
  1. b) Sie tagt einmal im Jahr auf Beschluss des Bundesvorstandes.

6.4 Revisoren

  1. a) Zur Überwachung der Kassenführung und zur Prüfung der Jahresberechnung des Bundesvorstandes sind auf dem Bundeskongress mit einfacher Mehrheit zwei Revisoren zu wählen.
  1. b) Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.

6.5 Beirat

  1. a) Er wird vom Bundesvorstand eingerichtet. Ihm gehören Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens an. Seine Mitgliederzahl legt der Bundesvorstand fest.
  1. b) Der Beirat hat eine beratende Funktion. Er berät den Bundesvorstand und ist kein Beschlussorgan.
  • 7 Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-­‐Anträge)
  1. GO-­‐Anträge können jederzeit gestellt werden. Die VL kann verfügen, dass GO-­‐Anträge schriftlich einzureichen sind.
  2. Über GO-­‐Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.
  3. Teilnehmer, die bereits zur Sache gesprochen haben, können keinen GO-­‐Antrag auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste stellen.
  4. Folgende Anträge zur GO sind zulässig:

Antrag auf

  1. a) Vertagung der Versammlung
  2. b) Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
  3. c) Übergang zur Tagesordnung
  4. d) Nichtbefassung mit einem Antrag
  5. e) Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes
  6. f) Sitzungsunterbrechung
  7. g) Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache
  8. h) Schluss der Rednerliste
  9. i) Begrenzung der Redezeit
  10. j) Verbindung der Beratung
  11. k) Besondere Form der Abstimmung
  12. l) (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen
  • 8 Dringlichkeitsanträge
  1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
  2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
  • 9 Abstimmungen
  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
  2. Alle vom Bundesvorstand vorgeschlagenen neuen Mitglieder werden von der MV durch einfache Mehrheit aufgenommen bzw. abgelehnt (vgl. § 9 der Satzung).
  • 10 Wahlen
  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
  2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlungsleitung bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
  • 11 Verschiedenes
  1. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ Beiträge anzumelden. Die VL kann verfügen, dass die Anmeldungen unter Angabe eines den Inhalt beschreibenden Stichwortes schriftlich einzureichen sind.
  2. Die VL ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.
  3. Über Gegenstände, die im Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angemeldet wurden, kann nicht abgestimmt werden.
  • 12 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Mitglieder können aus „wichtigem Grund“ vom Bundeskongress und der MV ausgeschlossen werden (vgl. § 6 Nr. 1 b der Satzung).
  2. Wichtige Gründe können u. a. sein:

– Schädigung der KGD in der Öffentlichkeit

– Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge (Einleitung eines Ausschlussverfahrens, wenn drei Monatsbeiträge ausstehen und auf entsprechende Mahnungen keine Reaktion erfolgte).

  • 13 Schlussbestimmungen
  1. Sofern diese GO eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet die VL den Gang der Handlung.
  2. Abweichungen von der GO sind nur zulässig, wenn kein Teilnehmer widerspricht.
  • 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 08.06.2019 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.06.2019 in Kraft.