OFFENSIVE GEGEN KURDEN:
Verstößt die Türkei gegen das Völkerrecht?
Anne Peters ist Direktorin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Im FAZ.NET-Interview erklärt sie, wie der türkische Militäreinsatz in Nordsyrien aus völkerrechtlicher Perspektive zu bewerten ist.
Frau Peters, was spricht aus völkerrechtlicher Sicht gegen die jüngste Militäroffensive der Türkei und mit ihr verbündeter Rebellen?
Grundsätzlich gilt das Gewaltverbot. Ein Staat darf nicht mit Gewalt in das Gebiet eines anderen Staates eindringen. Wenn also die Türkei militärisch in Syrien aktiv wird, bedarf das einer besonderen Rechtfertigung, sonst ist das völkerrechtswidrig – es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes willigt in den Einsatz ein.
Aber es gibt sicher auch Ausnahmen?
Ausnahmen sind eine Ermächtigung des UN-Sicherheitsrates – die nicht vorliegt – oder das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta. Darauf haben sich auch die Länder der westlichen Koalition 2014/15 berufen, als ihr Syrien-Engagement begann – und die Türkei, als sie 2016 eine andere Militäroperation in Nordsyrien starteten.
Das Argument des Selbstverteidigungsrechts ist aber im syrischen Fall nicht unumstritten …
Wir haben hier den besonderen Fall, dass es sich beim „Islamischen Staat“ (IS) um einen nichtstaatlichen Akteur handelt. Völkerrechtlich ist umstritten, ob das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 und das parallele Gewohnheitsrecht auch gegen Angriffe solcher Akteure angewendet werden kann. In der gegenwärtig beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Organstreitklage der Linksfraktion des Bundestags gegen die deutsche Beteiligung am Einsatz gegen den IS geht es auch um dieses Argument.
Terroranschläge wie die von Paris haben aber gezeigt, dass auch nichtstaatliche Akteure wie der „Islamische Staat“ eine direkte Bedrohung für andere Staaten sind. Diese müssen sich ja dagegen wehren können.
Die Grundlagen dafür wurden schon vorher gelegt. Spätestens nach den Anschlägen vom 11. September 2001 geriet die klassische Auslegung des Selbstverteidigungsrechts – nach der dieses Recht nur gegen bewaffnete Angriffe von Staaten gilt – immer mehr ins Wanken, weil 9/11 von der Terrorgruppe Al Qaida ausging. Seitdem dringt die Meinung vor, dass man Staaten erlauben muss, sich gegen massive nichtstaatliche bewaffnete Angriffe zu wehren. Seit dem Aufstieg des IS hat Amerika das noch weiter vorangetrieben. Sie argumentieren so: Wenn ein Staat, von dessen Territorium aus die Terroristen agieren – in dem Fall Syrien – nicht willens oder nicht in der Lage ist, den nichtstaatlichen Akteur einzudämmen, dann ist Selbstverteidigung auf diesem Territorium ebenfalls erlaubt. Die Türkei hat das bereits 2015 aufgegriffen und will jetzt davon im Kampf gegen die Kurden profitieren.
Kann man also gar nicht klar sagen, dass die türkische Militäroffensive ein Bruch des Völkerrechts ist? Die Regierung in Damaskus wirft ihr ja vor, die Souveränität syrischen Territoriums zu verletzen, während sie sich auf ihr Selbstverteidigungsrecht beruft.
Eigentlich kann man das relativ klar sagen. Selbst wenn das Selbstverteidigungsrecht prinzipiell gegen nichtstaatliche Akteure zur Verfügung steht, müsste ein Angriff auf das Territorium der Türkei aktuell vorliegen oder unmittelbar bevorstehen und die Reaktion darauf müsste auch verhältnismäßig sein, also notwendig und angemessen. Die Türkei müsste auch als verfahrensmäßiger Schritt den UN-Sicherheitsrat informieren. Ich sehe aktuell keinen bewaffneten Angriff. Die bloße Tatsache, dass diese Gruppen in dem Gebiet autonom sind, liefert dafür keine Anhaltspunkte. Das ist auch der Unterschied zur ersten Bodenoffensive unter türkischer Beteiligung in Syrien 2016: Diese richtete sich vor allem gegen den IS, und im Vorfeld gab es tatsächlich eine Reihe von schweren Anschlägen, die die Organisation in türkischen Städten verübt hatte.