Pressemitteilung: 274/1507-2020

Juristisches Gutachten bestätigt Diskriminierung der kurdischen Sprache durch den Bund

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie hat das Büro der Bundesbeauftragten für Integration auf seiner Webseite Informationen zum Coronavirus veröffentlicht, die bisher in 20 Sprachen übersetzt wurden. Auch die Corona Warn-App wurde in eine Vielzahl von Sprachen übersetzt. In beiden Fällen fehlt die Übersetzung ins Kurdische.

Die Kurdische Gemeinde Deutschland (KGD) hatte bereits im April auf diesen Umstand hingewiesen und bei der Integrationsbeauftragten dringenden Handlungsbedarf angemeldet – damit auch die über 1,2 Millionen Kurdinnen und Kurden in Deutschland Zugang zu potentiell lebenswichtigen Informationen haben.

Das Anliegen der KGD, Corona-Informationen ins Kurdische zu übersetzen, wurde mit dem Argument der Mehrsprachigkeit der meisten Kurd*innen vonseiten der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Widmann-Mauz abgelehnt.

„Die Begründung, dass Kurd*innen auch der arabischen, türkischen und persischen Sprache mächtig seien, empfinden wir als diskriminierend und herabwürdigend. Eine Vielzahl von Kurd*innen kann sich mit den genannten Sprachen weder identifizieren, noch ist sie ihrer mächtig“, so Cahit Basar, Generalsekretär der Kurdischen Gemeinde Deutschland.

Nachdem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Untersuchung des Vorfalls mit dem Hinweis auf Nicht-Zuständigkeit ablehnte, hat die KGD nun ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben.

Das vorliegende Gutachten von Prof. Dr. Christian F. Majer (Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg)  bestätigt die Annahme, dass es sich bei der Auslassung der kurdischen Sprache um eine Diskriminierung handele: Aus der Tatsache, dass es in den Herkunftsgebieten der Kurden offiziell andere Amtssprachen gibt, könne „nicht gefolgert werden, dass alle Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit diese Sprachen auch beherrschen“, heißt es in Majers Gutachten. Die kurdische Sprache im Vergleich zu anderen nicht zu berücksichtigen, dürfte „wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art.3.I und III GG rechtswidrig sein“, so Majer weiter.

„Bestärkt durch das Gutachten fordern wir erneut, die Diskriminierung der kurdischen Sprache durch offizielle Stellen des Bundes endlich zu beenden. Die Pandemie unterstellt Gesellschaften weltweit schweren Belastungsproben. Die gleichberechtigte Ansprache aller gesellschaftlichen Gruppen ist von besonderer Bedeutung für den Kampf gegen das Virus. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass alle Menschen sich und andere angemessen schützen können“, so Cahit Basar.


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Juristisches Kurzgutachten
Prof. Dr. Christian F. Majer